Ausgabe September 2013

Ein Whistleblower in der Zwangspsychiatrie

Der Fall Gustl Mollath ist mittlerweile bundesweit bekannt: Über sieben Jahre lang war der 56jährige gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht. Dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 8. August 2006 zufolge soll Mollath seine Frau im August 2001 körperlich verletzt und Anfang 2004 129 Autoreifen zerstochen haben. Das Gericht sah dies aufgrund verschiedener Indizien und vor allem der Zeugenaussagen der Ehefrau als erwiesen an. Diese hatte erst 15 Monate nach der behaupteten Körperverletzung Strafanzeige gestellt, was das Gericht jedoch nicht dazu veranlasste, ihre Aussage eingehend zu prüfen. Im Falle des Vorwurfs einer Körperverletzung beschränkte sich die Würdigung im Kern auf die nicht näher explizierte Feststellung des Landgerichts, die Ehefrau habe „die Taten des Angeklagten [...] ruhig, schlüssig und ohne jeden Belastungseifer“ geschildert. Bei den „Reifenstechereien“ habe sie nach der Betrachtung von Videoaufnahmen „anhand des Bewegungsablaufs eine Täterschaft des Angeklagten für möglich“ (!) gehalten.

Allerdings sprach das Gericht Mollath frei, weil es ihn für schuldunfähig hielt. Stattdessen wies es ihn in eine psychiatrische Klinik ein – auf Grundlage eines psychiatrischen Gutachtens, das ohne vorherige Untersuchung Mollaths nach „Aktenlage“ erstellt worden war. Denn Mollath hatte es abgelehnt, sich untersuchen zu lassen.

Erst am 6. August dieses Jahres hob das Oberlandesgericht Nürnberg die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags durch das Landgericht Regensburg auf und ordnete die Wiederaufnahme des Strafverfahrens an. Gustl Mollath war daraufhin unverzüglich aus der Psychiatrie zu entlassen. Die Frage, ob es im Fall Mollath tatsächlich ein zielgerichtetes Zusammenwirken zwischen Teilen der Justiz, der Politik und der Bankenwirtschaft gegeben hat – wie manche Beobachter unter anderem angesichts höchst merkwürdiger Kontaktaufnahmen zwischen dem Strafgericht und den Steuerbehörden meinen[1] –, kann derzeit (noch) nicht endgültig beantwortet werden.

Man muss jedoch nicht tief graben, um auf massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Mollaths Zwangspsychiatrisierung zu stoßen. So kommt der Regensburger Strafrechtsprofessor Henning Ernst Müller auf seinem Blog zu dem Schluss: „Die Strafsache Mollath ist eine bisher von mir nie gesehene Ansammlung von vorsätzlichen Gesetzesverletzungen, gravierenden Verfahrensfehlern, gepaart mit schweren Verteidigungsfehlern und Versagen von kontrollierenden Instanzen.“[2]

Abgesehen von diesem juristischen Versagen gibt es im Fall Mollath jedoch einen weiteren Aspekt, der in der Öffentlichkeit bisher viel zu kurz gekommen ist: Gustl Mollath ist ein Whistleblower, der auf bedeutsame Missstände im Bankensektor aufmerksam gemacht hat. Diese hätten die Justiz und die zuständigen Behörden aufklären müssen, anstatt Mollaths Behauptungen vorschnell als krankhaften „Wahn“ abzutun.

Whistleblowing statt Wahnsinn

Mollath hat im Zuge seines – möglicherweise dadurch erst ausgelösten oder jedenfalls verschärften – Ehekonflikts auf Schwarzgeldgeschäfte der HypoVereinsbank (HVB) hingewiesen, in die seine Frau mit verstrickt gewesen sein soll. Mollath will dies zu unterbinden versucht haben. Tatsächlich hat er sich über Jahre hinweg mit konkreten Angaben und unter Nennung der Namen von möglichen Schwarzgeldkonten an staatliche Stellen und auch an die HVB gewandt, bei der seine Frau beschäftigt war. Er machte darauf aufmerksam, dass nach seinen Beobachtungen Mitarbeiter der HVB ihren Kunden bei illegalen Vermögenstransfers in die Schweiz behilflich seien. Verstöße gegen die Abgabenordnung sowie illegale Provisionszahlungen an weitere Mitarbeiter der HVB standen im Raum.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth prüfte diese Hintergründe des Falles jedoch nicht. Es holte nicht einmal eine Auskunft bei der Bank ein. Dabei hatte die HVB bereits Jahre zuvor, von Januar bis März 2003, Mollaths Hinweise intern geprüft. Das Ergebnis der Prüfung hat es in sich: Insgesamt fünf Mitarbeitern, darunter auch Mollaths Exfrau, konnten Verstöße sowohl gegen die internen Richtlinien der Bank nachgewiesen werden als auch gegen externe Vorschriften, wie etwa das Geldwäschegesetz, die Abgabenordnung und den Wertpapierhandel. Auf Seite 15 des Bankberichts wird eindeutig festgehalten: „Alle nachprüfbaren Behauptungen [Mollaths] haben sich als zutreffend herausgestellt. Die geleisteten Provisionszahlungen hat das Bankhaus Leu mehr oder weniger direkt bestätigt.“ Die bankinterne Prüfung führte schließlich zur Entlassung und zum Ausscheiden mehrerer Personen, darunter auch die Ehefrau Mollaths.[3]

Mollath hat somit gravierende Missstände innerhalb des Bankhauses aufgedeckt. Die HVB hielt den Sonderrevisionsbericht dennoch unter Verschluss. Nur so konnten Mollaths Behauptungen über die Schwarzgeldverschiebungen von diversen Gutachtern im Strafverfahren und in den Folgejahren stets als Wahn abgetan werden – ohne eigenständige Prüfung ihres Wahrheitsgehalts. Und die Gerichte schlossen sich dem ohne Weiteres an.

Erst 2012 gelangte der HVB-Bericht durch eine bisher unbekannte Persönlichkeit, also wiederum durch einen Whistleblower, an Journalisten, die ihn publik machten. Zum ersten Mal wurde nun auch der Öffentlichkeit deutlich, dass an Mollaths Anschuldigungen offensichtlich mehr dran war, als es die psychiatrischen Fachgutachter und die ihnen folgenden Gerichte glauben (machen) wollten.

Das Mauern der Justiz

Seitdem hat sich in der „Causa Mollath“ eine Menge getan – vor allem auf Druck von engagierten Bürgerinnen und Bürgern. Es gab schließlich einen Untersuchungsausschuss des Bayerischen Landtags.[4] Rücktrittsforderungen an die bayerische Justizministerin Beate Merk wurden laut, die bis zuletzt die gerichtlichen Einweisungsentscheidungen in der Sache verteidigt hatte. In einer Stellungnahme gegenüber dem von Mollath angerufenen Bundesverfassungsgericht unternahm Merk schließlich eine abrupte Kehrtwende: Sie zog die Rechtmäßigkeit der Unterbringung Mollaths in Zweifel und wies die Regensburger Staatsanwaltschaft an, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Gleiches tat ein neu bestellter Verteidiger Mollaths.

Beide Anträge wurden jedoch vom zuständigen Landgericht Regensburg am 24. Juli 2013 abgewiesen. In seinem 115seitigen Beschluss wird der Revisionsbericht der HVB, der die Vorwürfe Mollaths im Kern bestätigt und den gegen ihn erhobenen „Wahn“-Vorwürfen die Grundlage entzieht, mit den Worten abgetan, es gehe dabei „im Wesentlichen“ nur um Verstöße gegen interne Vorgaben der Bank.[5]

Besonders bemerkenswert ist dabei der rechtliche Prüfungsmaßstab, mit dem das Landgericht den geltend gemachten Wiederaufnahmegrund der Rechtsbeugung zurückweist: „Zur Vermeidung einer unvertretbaren Ausweitung der Strafbarkeit“ (von Richtern) sei „ein elementarer Verstoß und auch eine Einschränkung der Definition der Rechtsbeugungshandlung durch ein subjektives Element zu verlangen“. „Schon auf der Ebene des objektiven Tatbestands“ müsse „ein bewusster Regelverstoß insoweit vorliegen, als sich der Amtsträger bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt“. Ein Richter hingegen, „der nur mit der Möglichkeit einer rechtlich (bloß) nicht mehr vertretbaren Entscheidung rechnet und sich damit abfindet“, begehe keine Rechtsbeugung. Diese enge Auslegung sei verfassungsrechtlich geboten, da strengere Anforderungen an die richterliche Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem geltenden Recht „die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung schwerwiegend beeinträchtigen“.

Mit einer sehr ähnlichen Argumentation wurde nach 1945 von einer Strafverfolgung wegen Rechtsbeugung bei Tausenden von NS-Richtern abgesehen, die für Todesurteile und andere massiv rechtsstaatswidrige Urteile verantwortlich waren.

Fortgesetzter Rechtsbruch

Von welcher Relevanz Mollaths Whistleblowing war, wird auch daran deutlich, dass die HVB offensichtlich des Öfteren mit den Gesetzen in Konflikt geraten ist – und zwar nicht nur in Deutschland, sondern auch in den USA. Die Staatsanwaltschaft des südlichen Distrikts in New York machte bereits 2006 publik, dass die HVB zugestimmt hat, 29 Mio. US-Dollar als Strafe für kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit Steuerhinterziehung zu zahlen, damit eine weitere Strafverfolgung ausgesetzt wird. Die Bank soll zusammen mit einer anderen Firma für einen Steuerschaden von geschätzten 2,5 Mrd. US-Dollar verantwortlich sein.[6] Die New Yorker Staatsanwaltschaft spricht in diesem Zusammenhang gar vom größten Kriminalfall im Steuerbereich („largest criminal tax case ever filed”).[7]

Und die HVB scheint weiter umtriebig: Im August 2012 berichtete „Spiegel Online“, US-Behörden hätten Ermittlungen gegen die HVB aufgenommen wegen angeblicher „Verstöße gegen Iran-Sanktionen“. Und erst im Februar dieses Jahres geriet die Bank auch in Deutschland wegen Steuerhinterziehung mit Dividendenpapieren in Verdacht, wie die „Wirtschaftswoche“ berichtete.[8] Kontrastiert man diese Erkenntnisse mit den frühen Behauptungen Mollaths über dubiose Geschäfte innerhalb der HVB, kann man nur zu einem Schluss kommen: All jene verantwortlichen Personen, die Mollath kontaktierte und informierte – im Bankensektor, in der Politik und in der Justiz –, wären gut beraten gewesen, den Vorwürfen entschlossener nachzugehen. Warum sie es nicht taten, dürfte noch so manchen investigativen Journalisten beschäftigen.

Das Versagen der Psychiatrie

Neben der Justiz spielte schließlich auch die Psychiatrie eine höchst zweifelhafte Rolle. Insbesondere das deutsche Gutachterwesen gehört, so die Lehre aus dem Fall Mollath, ganz grundsätzlich auf den Prüfstand – jedenfalls bei einer Einweisung von Menschen in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung. Bei der Prüfung einer Aussage auf ihre Glaubhaftigkeit muss dabei das methodische Grundprinzip beachtet werden, den zu überprüfenden Sachverhalt so lange zu verneinen, bis diese Negation mit den festgestellten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Erst dann darf der die Unterbringung legitimierende (Krankheits-)Fall als erwiesen gelten.

Hätte man diesen Maßstab im Falle Mollath angelegt, wäre man bei der Prüfung unweigerlich zu der Feststellung gekommen, dass es sich bei seinen Betrugsvorwürfen nicht um einen Fall von Wahn gehandelt hat, sondern um die Wahrheit. Gustl Mollath wäre eine über siebenjährige Leidenszeit erspart geblieben – und der deutschen Justiz einer ihrer größten Skandale. 

 

[1] Erst Mitte April 2013 gestand zudem der Strafgerichtsvorsitzende Otto Brixner ein, dass er und der heutige Ehemann von Mollaths früherer Frau sich gekannt hatten: Er sei 1980 der Handballtrainer des Bankmanagers gewesen. Nach Mollaths Angaben war seine Frau bereits zum Zeitpunkt des Prozesses 2006 mit dem Manager liiert (vgl. dazu u.a. Monika Anthes und Eric Beres, Die Story im Ersten: Der Fall Mollath – In den Fängen von Justiz, Politik und Psychiatrie, in: „ARD“, 3.6.2013).

[2] Vgl. Henning Ernst Müller, Der Fall Mollath in der Wiederaufnahme, in: www.blog.beck.de, 23.2.2013.

[4] Vgl. den Abschlussbericht der Landtags-Mehrheit und den Bericht der Minderheit: Bayerischer Landtag, 16. Wahlperiode, Drucksache 16/17741, 10.7.2013, www.bayern.landtag.de. 

[5] Vgl. dazu u.a. auch die Kritik von Albert Schäffer in: „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ (FAZ), 30.7.2013.

[7] Auch Mollath sprach, daran sei erinnert, im Zusammenhang mit den Schwarzgeldgeschäften vom „größten und wahnsinnigsten Steuerhinterziehungsskandal“, in den auch die HypoVereinsbank verstrickt sei. 

[8] Vgl. Steuerhinterziehung kommt HVB teuer zu stehen, www.wiwo.de, 20.2.2013.

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