Steigende Altersgrenze für die »große« Witwenrente

Änderungen bei den Witwenrenten ab 2012

Wie die Rentenversicherung informiert, erhalten Witwen/ Witwer ab dem Jahre 2012 eine Witwenrente, wenn der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat.

Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Es darf kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden sein. Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),

- Kindererziehungszeiten,

- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten,

- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,

- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,

- Ersatzzeiten (wie zum Beispiel Kriegsdienst oder Kriegsgefangenschaft)

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Tod des Ehegatten unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist. Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sin...


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